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Neue Werte für Sachbezüge

09.12.2019

Der Begriff Sachbezug klingt etwas sperrig und versprüht nicht gerade große Freude. Ein Obstkorb im Büro oder eine Einladung zum Mittagessen zaubern  dann aber doch den Mitarbeitern ein Lächeln ins Gesicht und versüßen den Tag. Und genau darum handelt es sich bei Sachbezügen. Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen an Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen, oder geldwerte Vorteile oder den Naturallohn.

Die Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch, ein Kindergartenzuschuss, Mahlzeiten oder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind nur ein paar Beispiele aus der Tabelle der Sachbezugswerte. Die Freigrenze, bis zu denen Sachbezüge nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, wurde kürzlich die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2020 auf 258 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 1,80 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro anzusetzen. Ab 1.1.2020 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten 235 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2020 7,83 Euro.
Die Sachbezugswerte 2020 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2020 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 1.1.2020 in Kraft tritt. Sachbezüge sind 2020 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.