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Steuerliche Förderung von Elektromobilität

06.11.2017

Die Bundesregierung hat das Ziel ausgegeben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Dies wird nur zu erreichen sein, wenn auch im Straßenverkehr die Emissionen deutlich reduziert werden. Hierzu soll eine deutliche Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge beitragen. Zur Umsetzung dieses Ziels ist Ende 2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr in Kraft getreten. Die steuerlichen Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität Straßenverkehr, welches zeitlich befristete Kaufanreize, Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet.

Des Weiteren ermöglicht das Gesetz lohnsteuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern. Demnach rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn.

Außerdem wird eine Vereinfachungsregelung zum steuerfreien Auslagenersatz eingeführt. Demnach können ab Januar 2017 bis Ende 2020 für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend angewandt werden:

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 20 Euro für Elektrofahrzeuge
  • 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 50 Euro für Elektrofahrzeuge
  • 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge