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Steuerfreie Fahrtkostenerstattungen

03.11.2017

Arbeitnehmer werden Fahrt- oder Reisekosten steuerfrei bis zur Werbekostengrenze erstattet. Das Finanzgericht des Saarlandes hat nun in einem Urteil klargestellt, dass schriftliche Unterlagen die Steuerfreiheit nachweisen müssen. Es reicht nicht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend bestätigen, dass Fahrtkosten unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden.

Nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV ist es zulässig, steuerfrei ausgezahlte Beträge im Lohnkonto in einer Summe auszuweisen. Doch das Gericht weist darauf hin, dass es sich aus den zu führenden Unterlagen zweifelsfrei ergeben muss, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer jeweils Kosten für Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder sonstige Nebenkosten erhoben wurden.

Für die Fahrtkostenerstattung ist die Wahl des Verkehrsmittels nicht relevant. Sogar für ein selbstgesteuertes Privatflugzeug can Fahrtkosten als Werbekosten abgezogen Werden. Statt der tatsächlichen Notwendigkeit kann aus Anlass typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch ein pauschaler Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Allerdings can erforderlich, sterben die Lebensführung berühren (dazu zählt ein Privatflugzeug), steuerlich nicht berücksichtigt Werden, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen betrachten sind.