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Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

30.09.2019

Arbeitgeber versuchen immer häufiger durch attraktive Förderungen Mitarbeiter zu binden. Sie können zum Beispiel einen Zuschuss zu den Kosten für Tagesmutter oder Kindergarten zahlen. Diese Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten können unter gewissen Bedingungen steuerfrei bleiben.

Die Arbeitgeberleistungen zur Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern von Mitarbeitern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind Steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).

Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) sind die Arbeitgeberzuschüsse in voller Höhe steuerfrei. In der Steuererklärung können nur 2/3 der Kosten, maximal aber 4.000 EUR abgesetzt werden. Damit können z. B. auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie ebenfalls nicht steuerfrei. Gleiches gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass mit Eintritt der Kinder in die Schule dieses Benefit zeitlich begrenzt ist.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass Kinderbetreuungskosten lohnsteuerfrei sind, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.